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AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1     Allgemeines

Allen unseren Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen liegen nachstehende Bedingungen zu Grunde, soweit wir nicht im Einzelfall abweichende schriftliche Vereinbarungen treffen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2    Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen an den Kunden, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigt haben.

1.3    Die Einholung einer allenfalls erforderlichen Baubewilligung ist Sache des Kunden. 

 

2    Vertragsabschluss

2.1    Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindliche hinsichtlich Ausführungsart, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.

2.2    Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben.

2.3    Die Verbesserung der Bauart oder Ausführung unserer Lieferungen bleibt vorbehalten, ebenso Änderungen, die bezüglich Nutzen und Gebrauch gleichwertig sind.

2.4    Widerruf der Kunde eine Bestellung, schuldet dieser uns eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des vereinbarten Preises. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

 

3    Preise

3.1    Unsere Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ohne Montage durch uns netto ab Werk. Die Verpackung wird in diesem Fall zu Selbstkosten belastet und mit Ausnahme von Paletten nicht zurückgenommen. Sämtliche weiteren Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.2    Die Mehrwertsteuer wird dem Kunden separat berechnet.

3.3    Insbesondere die folgende Leistungen sind in unseren Preisen nicht inbegriffen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand unserer Offerte bildeten: Pläne, Skizzen, Zubehör und Sonderausstattungen, Montage, Montagematerial, Demontage, Schuttabfuhr, Entsorgen, Versiegeln, Ausschäumen, Maler-, Maurer-, Elektriker-, Spenglerarbeiten, Gerüste oder Kranwagen. 

3.4        Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen, soweit

3.4.1    eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziff. 4.1 oder 4.3 genannten Gründe erfolgt,

3.4.2    Der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat, oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Kunden überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

 

4    Lieferfristen

4.1    Ist die Lieferfrist als Zeitraum (und nicht als Termin) angegeben, beginnt sie mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Jede Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, wenn diese vom Kunden mit unserer Zustimmung nachträglich geändert werden oder wenn eine Anzahlung verspätet eintrifft. Diese Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu Fristablauf unser Werk verlassen hat oder wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

4.2    Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferungen gilt jede Teillieferung als besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

4.3    Im Falle von Betriebsstörungen, unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Ausfall der Energieversorgung. Verkehrssperrungen und weiteren Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, neue Lieferfristen festzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.4    Bei verspäteter Lieferung steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

5    Zahlungen

5.1    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, fakturieren wir 1/3 des Preises bei Vertragsabschluss, einen weiteren Drittel bei Montagebeginn und den Restbetrag bei Abschluss der Montagearbeiten. Bei bauseitiger Montage fakturieren wir die Hälfte bei Vertragsabschluss und die andere Hälfte bei Lieferbereitschaft.

5.2    Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen zum jeweiligen Bankdiskontsatz, mindestens aber zu 5%, geschuldet.

5.3    Zurückbehaltung oder Kürzung von Zahlungen oder die Verrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.4    Unsere Vertreter und Monteure sind nicht zum Inkasso berichtigt.

 

6    Gefahrübergang

6.1    Bei bauseitiger Montage geht die Gefahr mit dem Verlassen des Liefergegenstandes unseres Werkes auf den Kunden über und zwar unabhängig davon, wer den Transport besorgt und die Frachtkosten bezahlt.

6.2    Erfolgt die Montage durch uns, gehen Beschädigungen und Diebstahl einzelner Teile zwischen der Anlieferung und der Montage, insbesondere auch während dieser Zeit eintretende Glasschäden, zu Lasten des Kunden.

 

7    Montagebedingungen

7.1    Kalkulationsbasis: Montage in einer Etappe, Zufahrt und freier Zugang zum Arbeitsort sowie Stromanschluss; eventuelle Gerüste, Hebezug und Baureinigung bauseits.

    Neubau: Ausführung nach bauseitigen Massangaben/Plänen. Montage auf vorbereitete Anschläge oder in Licht an versetzte Bänke.

7.2    Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, die störungsfreie Durchführung und die ungehemmte Beendigung erforderlich sind.

7.3    sofort nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Kunde in Anwesenheit unseres Monteurs das Werk zu überprüfen und die ordnungsgemässe Übernahme zu bestätigen. Eventuelle Beanstandungen sind sofort schriftlich festzuhalten. Nachträgliche Beanstandungen, insbesondere wegen Glasschäden, lehnen wir ab.

7.4    Für Beschädigungen, die unserer Monteure an Gebäuden oder anderen Konstruktionen anrichten, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.

7.5    Bei Baustellen ab 1200 m über Meer benötigen wir die entsprechende Höhenangabe.
    Gegen Aufpreis werden Scheiben mit Unterdruck eingesetzt.

 

8    Gewährleistung

8.1    Jede Lieferung, auch die Lieferung einzelner Teile, muss vom Kunden sofort überprüft werden. Eventuelle Glasschäden müssen sofort schriftlich angezeigt werden. Alle anderen erkennbaren Mängel sind bei bauseitiger Montage spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung und bei Montage durch und spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Montage schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2    Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung oder Montage der letzten grösseren Leistung. Während dieser Zeit auftretende Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden, ansonst jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist. Für Reparaturen in Regie übernehmen wir keine Garantie. Eine Verlängerung der Garantiefrist wegen Mängelbehebung tritt nicht ein.

8.3    Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile. Jede weitere Schadenersatzpflicht, insbesondere wegen Mängeliolgeschäden, lehnen wir ab. Ebenfalls abgelehnt wird der Ersatz von Kosten für die Mängelbehebung, die der Kunde selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandelung besteht nicht.

8.4    Für technisch bedingte Schäden im Leibungsbereich bzw. an angrenzenden Bauteilen, die bei der Montage und/oder Demontage bestehender Anlagen entstehen, übernehmen wir keine Garantie. Die Kosten für die Behebung solcher Schäden werden zu ortsüblichen Ansätzen separat in Rechnung gestellt.

8.5    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, unsachgemässen Eingriff von Dritten, usw. zurückgehen. Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die darauf zurückgehen, dass von uns nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen nicht befolgt wurden.

8.6    Glas ist ein Naturprodukt, weshalb Farbdifferenzen möglich sind und keinen Mangel darstellen.

 

9    Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1    Soweit diese allgemeinen Lieferbedingungen oder der Vertrag keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) in der jeweils gültigen Fassung und ergänzend diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

9.2    Gerichtsstand ist St. Gallen. Wir sind jedoch auch berechtigt, das zuständige Gericht am Sitze des Kunden anzurufen.